Beim Auszug / Umzug aus einer Mietwohnung stellen sich oft die Fragen, ob die bestehende gebrauchte Küche dem Nachmieter überlassen werden kann. Eine klare vertragliche Regelung sorgt für Sicherheit auf beiden Seiten und verhindert spätere Streitigkeiten. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie achten sollten, wie Sie den Kaufpreis fair berechnen und welche Klauseln im Kaufvertrag nicht fehlen dürfen. Somit schützen Sie sich und den Nachmieter und gewährleisten einen reibungslosen Ablauf des Kaufs.
Um Ihnen den Prozess der Küchenübergabe zu erleichtern, stellen wir Ihnen eine kostenlose Kaufvertragsvorlage im PDF- und DOCX-Format zur Verfügung. Damit können Sie alle wichtigen Punkte schnell und rechtssicher dokumentieren.
Nein, es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, die Einbauküche vom Vormieter zu übernehmen. Jeder mieter kann selbst entscheiden, ob er die Küche kaufen möchte oder nicht. Ein Vormieter darf keine Ablöse verlangen, wenn der Nachmieter nicht einwilligt. Falls der Vormieter die Küche nicht verkaufen kann oder der Nachmieter sie nicht übernehmen möchte, muss er sie entweder mitnehmen oder mit dem Vermieter eine Lösung finden. Ohne eine klare Regelung im Mietvertrag bleibt die Einbauküche Eigentum des Vormieters und darf nicht automatisch als „Bestandteil der Wohnung“ betrachtet werden.
Rechtliche Grundlage:
Ein Kauf Vertrag ist wichtig, um die Eigentumsübertragung sauber zu regeln. Ohne eine schriftliche Vereinbarung könnte es später zu Meinungsverschiedenheiten über Preis oder Gewährleistung kommen. Rechtlich gesehen ist die Einbauküche eine bewegliche Sache und kann unabhängig vom Mietvertrag verkauft werden. Es sollte jedoch geprüft werden, ob der Mietvertrag besondere Klauseln enthält, die den Verkauf oder Verbleib der Küche betreffen. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Küche tatsächlich im Eigentum des Verkäufers steht und nicht etwa zur Mietwohnung gehört.
Wie viel ist Ihre Küche noch wert? Nutzen Sie unseren Mega Küchen Wert-Rechner, um den aktuellen Restwert Ihrer Einbauküche basierend auf verschiedene Faktoren in kürze zu ermitteln.
Eine gebrauchte Küche verliert jährlich etwa 5–10 % ihres Neuwerts durch Abnutzung. Nach drei Jahren beträgt der Restwert daher ca. 70–85 % des ursprünglichen Kaufpreises. Der genaue Wert hängt von mehreren Faktoren ab:
Nutzen Sie unseren Restwertrechner oben, um den aktuellen Wert Ihrer Küche realistisch einzuschätzen.
Steuerliche Abschreibung:
Ein Kaufvertrag für die Küche sollte mindestens folgende Punkte enthalten:
✔ Namen und Adressen von Käufer und Verkäufer
– Vollständige Angaben beider Parteien, einschließlich Wohnort
✔ Detaillierte Beschreibung der Küche
– Möbelhersteller, Modell, Zustand und eventuelle Schäden
– Elektrogeräte inkl. Herstellerangaben
✔ Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten
– Barzahlung, Überweisung oder Ratenzahlung
✔ Übergabetermin und Protokoll zur Zustandserfassung
– Dokumentation des Zustands der Küche bei Übergabe
✔ Regelungen zur Gewährleistung
– Zum Beispiel „gekauft wie gesehen“ (Ausschluss der Haftung für spätere Mängel)
Ein unterschriebenes Übergabeprotokoll schützt beide Seiten und dokumentiert den Zustand der Küche zum Zeitpunkt des Verkaufs.
Die Zahlung erfolgt in der Regel bei Übergabe der Küche, es sei denn, eine spätere Zahlung wurde schriftlich vereinbart. Zur Absicherung sollten Zahlungsmodalitäten klar im Kaufvertrag festgehalten werden:
Empfohlene Klauseln im Vertrag:
✔ Gemeinsame Besichtigung: Alle Mängel schriftlich festhalten.
✔ Übergabeprotokoll: Zustand der Küche und Geräte dokumentieren.
✔ Absprache mit dem Vermieter: Falls bauliche Änderungen vorgenommen wurden.
✔ Original Kaufbeleg: Falls vorhanden immer in Vertrag vermerken und Käufer mitgeben.
Ein sauberer und funktionstüchtiger Zustand erleichtert die Übergabe.
Ein privater Kaufvertrag ist bindend, sobald beide Parteien ihn unterzeichnet haben. Ein Rücktritt ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich:
Ohne gesonderte Vereinbarung gilt: Einmal gekauft, keine Rückgabe!
Ja, eine Ablösevereinbarung ist ein rechtlich bindender Kaufvertrag, wenn sie die wesentlichen Punkte enthält:
Nein, die Übernahme ist freiwillig. Der Vormieter kann keine Ablöse verlangen, wenn der Nachmieter nicht zustimmt.
Eine Küche verliert ca. 5–10 % ihres Neuwerts pro Jahr. Nach 3 Jahren beträgt der Restwert etwa 70–85 % des ursprünglichen Kaufpreises. Nutzen Sie unseren Restwertrechner, um den genauen Wert zu ermitteln.
In der Regel bei Übergabe. Eine spätere Zahlung oder Ratenzahlung sollte im Kaufvertrag festgehalten werden.
Ein privater Kaufvertrag ist bindend. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn es vertraglich vereinbart wurde oder bei arglistiger Täuschung.
Ja, eine Ablösevereinbarung ist ein Kaufvertrag, wenn sie Preis, Gegenstand und Übergabe regelt.
Sie gehört demjenigen, der sie eingebaut hat – meist dem Vormieter oder aktuellen Mieter. Der Vermieter hat kein Eigentumsrecht, es sei denn, die Küche wurde von ihm gestellt.