Die steuerliche Absetzbarkeit einer Küche bedeutet, dass bestimmte Kosten, die bei der Anschaffung und Montage anfallen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgezogen werden können. Dies kann helfen, die finanzielle Belastung durch den Küchenkauf und den Einbau zu mindern, indem ein Teil der Ausgaben erstattet wird.
In Deutschland gibt es eine steuerliche Förderung für Handwerkerleistungen, die im Haushalt erbracht werden. Hierunter fallen auch Tätigkeiten wie die Montage einer Einbauküche. Der Staat erlaubt es, bis zu 20 % der Handwerkerkosten, maximal 1.200 Euro im Jahr, von der Steuer abzuziehen.
Bei der Küchenmontage können in erster Linie die Arbeitskosten der Handwerker abgesetzt werden. Dazu zählen die Montage der Küche sowie der Anschluss von Geräten wie Herd und Spülmaschine. Materialkosten oder die Kosten für die Küche selbst sind nicht absetzbar.
Der Neubau spielt im Zusammenhang mit der steuerlichen Absetzbarkeit von Küchen eine besondere Rolle. Grundsätzlich ist es schwerer, Leistungen bei einem Neubau steuerlich geltend zu machen, da die Förderung auf Erhaltungsmaßnahmen ausgelegt ist.
Beim Neubau einer Immobilie betrachtet der Gesetzgeber viele Arbeiten als Teil der Herstellungsphase. Das bedeutet, dass alle Kosten, die der Fertigstellung des Gebäudes dienen, steuerlich nicht gefördert werden. Die Küche gehört in diesem Zusammenhang zur Erstausstattung und kann daher nicht als Handwerkerleistung abgesetzt werden.
Während bei einem Neubau viele Handwerkerleistungen nicht abgesetzt werden können, sind diese in Bestandsimmobilien als Erhaltungsaufwand steuerlich begünstigt. Hier kann der Einbau einer neuen Küche als Modernisierungsmaßnahme gelten.
Die Materialkosten, die für die Anschaffung der Küche anfallen, sind im Neubau steuerlich nicht absetzbar. Hierunter fallen alle Ausgaben für Schränke, Arbeitsplatten, Geräte und Zubehör.
Die einzige Ausnahme, bei der Handwerkerleistungen im Neubau abgesetzt werden können, betrifft Maßnahmen, die erst nach der Fertigstellung des Gebäudes durchgeführt werden. Werden beispielsweise zusätzliche Handwerkerleistungen zur Installation oder Nachrüstung von Küchenkomponenten erbracht, könnten diese unter Umständen absetzbar sein.
Die steuerliche Behandlung des Kücheneinbaus unterscheidet sich bei Bestandsimmobilien grundlegend vom Neubau. Hier können viele Posten einfacher als Erhaltungsaufwand geltend gemacht werden.
Bei Bestandsimmobilien kann die Montage einer neuen Küche in der Regel als Handwerkerleistung abgesetzt werden. Die entsprechenden Kosten für die Arbeitszeit der Monteure müssen nachweislich in der Rechnung aufgeschlüsselt sein.
Für die Absetzbarkeit ist es wichtig, dass die Arbeiten in einem bereits bestehenden Haushalt durchgeführt werden. Zudem muss die Rechnung der Handwerker klar getrennt zwischen Material- und Arbeitskosten ausgestellt sein, da nur die Arbeitskosten förderfähig sind.
Die Kosten für Handwerkerleistungen, die steuerlich absetzbar sind, tragen Sie in der Anlage „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ Ihrer Steuererklärung ein. Achten Sie darauf, dass Sie nur die Lohnkosten angeben, nicht die Materialkosten.
Das Finanzamt fordert eine detaillierte Rechnung, in der die Arbeitskosten separat ausgewiesen sind. Außerdem müssen Sie einen Nachweis der Zahlung erbringen, der zeigt, dass die Kosten überwiesen wurden. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Achten Sie darauf, dass Sie dieselben Handwerkerleistungen nicht doppelt ansetzen. Zum Beispiel dürfen Handwerkerkosten nicht zusätzlich bei der Wohngebäudeversicherung oder über eine anderweitige Förderung abgerechnet werden.
Das Finanzamt erkennt Barzahlungen grundsätzlich nicht an. Um die Absetzung von Handwerkerleistungen zu ermöglichen, muss der Betrag per Überweisung oder Lastschrift beglichen werden. Stellen Sie sicher, dass Sie diesen Nachweis zusammen mit der Rechnung aufbewahren.
Ja, eine neue Küche kann teilweise steuerlich abgesetzt werden, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Im Neubau können die Arbeitskosten für die Montage der Küche absetzbar sein, während die Materialkosten, wie Schränke und Geräte, nicht förderfähig sind. Im Bestandsbau hingegen ist die Absetzbarkeit einfacher, da der Einbau einer neuen Küche als Erhaltungsaufwand gelten kann.
Im Neubau sind in der Regel nur die Handwerkerleistungen absetzbar, die nach der Fertigstellung des Gebäudes erbracht werden. Das betrifft hauptsächlich die Arbeitskosten für die Montage oder Nachrüstung von Küchenelementen. Alle anderen Kosten, wie die Materialkosten für die Küche selbst, gelten als Teil der Herstellung und sind nicht steuerlich absetzbar.
Eine neue Küche wird nur in Bezug auf die Handwerkerkosten gefördert, die für den Einbau anfallen. Materialkosten wie für Schränke, Geräte oder Arbeitsplatten sind hingegen nicht absetzbar. Die Förderung betrifft außerdem vor allem Bestandsimmobilien, wo der Einbau einer neuen Küche als Erhaltungsaufwand betrachtet werden kann.
Die Abschreibung einer Küche ist nur in bestimmten Fällen relevant, etwa wenn es sich um eine Einbauküche in einer vermieteten Immobilie handelt. Die Anschaffungskosten der Küche können dann über mehrere Jahre verteilt als Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend gemacht werden. Eine private Nutzung hingegen erlaubt keine Abschreibung im klassischen Sinne.
Die Absetzbarkeit bei Küchen im Neubau ist stark eingeschränkt, da der Gesetzgeber viele der Arbeiten im Rahmen der Herstellung des Gebäudes betrachtet. Nur Handwerkerkosten, die nach der Fertigstellung des Hauses anfallen, könnten steuerlich abgesetzt werden. Wichtig ist zudem, dass die Rechnung der Handwerker eine klare Trennung zwischen Arbeits- und Materialkosten aufweist.
Im Neubau sind die Materialkosten für die Küche, also Schränke, Arbeitsplatten, Geräte und Zubehör, nicht absetzbar. Diese zählen zur Erstausstattung des Gebäudes und fallen unter die Herstellungskosten, die steuerlich nicht gefördert werden.
Im Bestandsbau ist die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen für den Kücheneinbau deutlich einfacher. Hier können die Arbeitskosten für die Montage als Erhaltungsaufwand betrachtet und steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass die Kosten nachweislich in einer Rechnung getrennt nach Arbeits- und Materialkosten aufgeschlüsselt sind.
Häufige Fehler sind die doppelte Geltendmachung von Handwerkerkosten oder das Bezahlen der Leistungen in bar. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt, daher müssen die Kosten per Überweisung oder Lastschrift beglichen werden. Auch sollte darauf geachtet werden, dass Handwerkerkosten nicht zusätzlich bei anderen Förderungen, wie beispielsweise einer Versicherung, eingereicht werden.